Durch die Aufnahme in die Gemeinde erhielten die Gemeindsleute Rechte: Benutzung der gemeindeeigenen Brunnen und Viehtränken, der Backhäuser, Anspruch auf Loosholz aus den Gemeindewaldungen. Weide- und Laubscharrecht, Nutzung von Gemeindeland.
Dagegen auch Pflichten in Form der Hand- und Spanndienste <Gemeindefronde>: Waldanpflanzungen und Pflegearbeiten, Urbarmachung von Wald- und Heideflächen für Äcker und später auch für Wiesen (Kreiswiesenbaumeister)- Wegebau, Anlieferung von Steinen (Wacken, Schiefer ), Anlage von Brunnen und Viehtränken u. a.
Das Vieh wurde auf die Gemeindeheide und in die Waldungen getrieben. Daneben besaß die Gemeinde Weide- und Laubscharrecht in den ehemaligen Sponheimischen Herrenwäldern, danach französische Nationalwaldungen (1669 u. Napoleon) und jetzt königlich-preußische Waldungen: 15)
Crasteler Herrenwald, Rothenberger Herrenwald, Lintschenberg, Völkenrother Bruch und Hundheimer Herrenwald.
Der königliche Förster unterteilte den Wald und gab jährlich Teile zum Beweiden und Laub-scharren frei. Hochwald mit Grasbewuchs. Um Schonungen - junge Waldanpflanzungen- mußte die Gemeinde Gräben ziehen. Geißen durften nicht in den Wald. Im Rodter Bruch, unweit der Straße befand sich ein sehr guter Brunnen, der als Viehtränke diente, in Notzeiten wurde auch Wasser für das Dorf geholt.
Das Laub und grüne Zweige benötigten die Leute in schlechten Jahren als Futter für das Vieh, (noch 1892/93) oder auch als Einstreu, da das Stroh als Futter gebraucht wurde.
Das Vieh: Kühe, Ochsen, Schweine, Schafe, Ziegen und Gänse, wurde auf die Weide getrieben, den ganzen Sommer über. sowie das Wetter es erlaubte. Hierzu hatte die Gemeinde Hirten accordiert (gedingt).
Einen Kuh- und Ochsenhirt: er bekam vom Viehhalter, für jedes Tier das zur Weide ging eine bestimmte Menge Korn und Hafer als Lohn. Er mußte die Tiere am Stall abholen und wieder hinbringen und hatte zwei tüchtige Menschen zur Herde zu stellen (Vater und Kind) und hatte die Herde so zu hüten wie es einem guten Hirten geziemt. Dazu hatte er noch zweidrittel des Jahres die Glocke, welche sich am Gemeindehaus befand, zu läuten,: morgens, mittags, abends und zu besonderen Anlässen.
Dann einen Schweine- und oder Schafhirt mit einem ähnlichen Accord, der hatte das andere Drittel des Jahres die Glocke zu läuten.
Außerdem hatte jeder Hirte beim Abholen und Heimbringen der Tiere eine bestimmte Strecke im Dorfe auf seinem Waldhorn zu blasen.
Dazu hatte die Gemeinde noch einen Tag- und Nachtwächter, der gleichzeitig Ganshirt war. Jeder Bürger hatte an ihn einen Berliner Thaler im Jahr und zwei Sester Korn zu leisten. Für jede Gans einen Silbergroschen und muß sie austreiben so bald es gut Wetter gibt und solange es bis in den Winter dauert.
Der Nachtwächter hatte bestimmte Regeln einzuhalten: 14)
- von 10 Uhr abends an bis 2 und 3 Uhr, jede Stunde blasen
- sobald es die Witterung erlaubt, muß er sich die ganze Nacht, im und um den Ort bewegen.
- nach 10 Uhr darf sich kein Mensch ohne brennende Laterne auf der Straße herumtreiben.
- wenn er Licht im Dorf in irgendeinem Haus gewahr wird, so muß er sogleich sich dahin begeben, um zu sehen, was zu tun ist.
- lärmen oder Spektabel von jungen Leuten des Nachts auf der Straße, muß auf der Stelle angezeigt werden.
- das Bettelgesindel, welches außer unser Bürgermeisterei gehört, muß er austreiben.
- soll wenigstens sieben bis acht mal, wenn er die Runde macht, blasen.